§ 1 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Erster Abschnitt

Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

§ 1.

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.

(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.

Schlagworte

Ehemündigkeit, Außerstreitgesetz

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40013408

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