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§ 1 eHealthV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass (eImpfpass) gemäß dem 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts des GTelG 2012, insbesondere

  1. 1. zu den Zeitpunkten und Voraussetzungen, ab und unter denen die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern sind,
  2. 2. zu den spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß § 24c in Verbindung mit § 24f Abs. 4 GTelG 2012,
  3. 3. zur Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemäß § 24b Abs. 3 gemeinsamen Verantwortlichen des eImpfpasses sowie
  4. 4. zu den Zeiten von Pilot-, Voll- und Übergangsbetrieb sowie zur jeweils einzuhaltenden Vorgehensweise.

Schlagworte

Pilotbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268293

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