EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und
- 1. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralöl,
- 2. Umsatzsteuern,
- 3. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
- 4. Versicherungssteuern sowie
- 5. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten im Zusammenhang mit den unter den Z 1 bis 4 bezeichneten Abgabenansprüchen, mit Ausnahme von Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter,
betreffen und die nicht als Eingangsabgaben zu erheben sind.
(2) Amtshilfe zur Vollstreckung der in Abs. 1 genannten Abgaben und Nebenansprüche wird nur geleistet nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73, S 18, in der jeweils geltenden Fassung (Beitreibungsrichtlinie).
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
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