§ 1 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen - vorläufige Wirksamkeit

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1993

§ 1

Das im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 755/1993 genannte Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen wird ab 15. November 1993 für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, längstens jedoch bis zu seinem Inkrafttreten, vorläufig in Wirksamkeit gesetzt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)