1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.
Ein Einzelentgeltnachweis im Sinne dieser Verordnung ist die chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienstes oder des Internetzugangsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
20012880
Dokumentnummer
NOR40269232
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)