Lehrberuf EDV-Systemtechnik
§ 1.
(1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf EDV-Systemtechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (EDV-Systemtechniker/EDV-Systemtechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20002882
Dokumentnummer
NOR40065251
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