§ 1
Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
- 1. a) als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
- b) als Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionen
im Exekutivdienst des Bundes oder
- 2. als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.
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