§ 1 EDuAZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 1

Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die

  1. 1. a) als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder
  2. b) als Beamter des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeidirektionen, Sicherheitsdirektionen oder Landespolizeidirektionen

    im Exekutivdienst des Bundes oder

  1. 2. als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung

    zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen.

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