ABSCHNITT I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1.
Die Bestimmung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (im folgenden Übereinkommen genannt) gelten für Edelmetallgegenstände, die
- a) aus einem Vertragsstaat über die Zollgrenze eingeführt werden ohne Rücksicht auf ihren Ursprung; aus Nichtvertragsstaaten eingeführte Edelmetallgegenstände unterliegen den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes auch dann, wenn sie gemäß dem Übereinkommen bezeichnet worden sind;
- b) im Inland für die Ausfuhr erzeugt werden. Mit den für die Ausfuhr erzeugten und gemäß dem Übereinkommen bezeichneten Edelmetallgegenständen ist im Inland ein Handel nur zwischen Erzeuger und Händler oder Händlern untereinander gestattet. § 32 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004196
Dokumentnummer
NOR12046296
alte Dokumentnummer
N3197524758L
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