§ 1 ECV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

1. Abschnitt

Allgemeines Regelungsgegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt Grundsätze für die Weitergabe von Informationen im Unternehmen eines Emittenten im Sinne des § 2 sowie für die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen im Sinne des § 3 Z 1.

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