§ 1 ECV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2016

1. Abschnitt

Allgemeines Regelungsgegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt Grundsätze für die Weitergabe von Informationen im Unternehmen eines Emittenten im Sinne des § 2 sowie für die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen im Sinne des § 3 Z 1.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20005439

Dokumentnummer

NOR40186063

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)