1. Abschnitt
Allgemeines Regelungsgegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt Grundsätze für die Weitergabe von Informationen im Unternehmen eines Emittenten im Sinne des § 2 sowie für die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen im Sinne des § 3 Z 1.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Gesetzesnummer
20005439
Dokumentnummer
NOR40186063
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