1. Abschnitt
Allgemeines Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
- 1. „Abgabe an Endverbraucher“ die Summe des gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten aus dem öffentlichen Netz bezogenen Verbrauchs der Endverbraucher;
- 2. „Abgabe für Pumpspeicherung“ die Summe der gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten Abgabe an Speicherkraftwerke zum Betrieb von Speicherpumpen. Die Abgabe zum Betrieb von Pumpen an andere Kraftwerkstypen als Speicherkraftwerke wird nicht dem Pumpstrom zugezählt;
- 3. „angemeldeter Austauschfahrplan (day-ahead)“ von den Bilanzgruppenverantwortlichen beim jeweiligen Regelzonenführer angemeldeter und von diesem bestätigter, Regelzonengrenzen überschreitender externer Fahrplan;
- 4. „Arbeitsvermögen“ die in einem Zeitraum aus dem nutzbaren Wasserdargebot eines Wasserkraftwerks, unter der Annahme der vollen Verfügbarkeit, erzeugbare elektrische Arbeit bzw. bei Laufkraftwerken die in einem bestimmten Zeitraum aus dem (energiewirtschaftlich) nutzbaren Zufluss erzeugbare elektrische Arbeit;
- 5. „kritische Ereignisse“ Ereignisse, mit denen erfahrungsgemäß beim Betrieb von Übertragungs- und Verteilernetzen nicht zu rechnen ist und denen auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden sowie energiewirtschaftlich relevante Ereignisse bzw. Bedingungen, die unter Standardbedingungen nicht in Prognosen einfließen würden;
- 6. „Brutto-Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen bezogen auf die Generatorklemme bzw. die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, nach der sie bemessen, benannt oder bestellt ist;
- 7. „Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert.
Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren.
Die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft gilt als Eigenerzeuger;
- 8. „Eigenverbrauch“ die elektrische Energie, die für die Erzeugung und Verteilung in Kraftwerken, Umspannwerken und Schaltwerken einschließlich der für Verwaltungszwecke bestimmten Objekte und insbesondere für Hilfsantrieb, Beleuchtung, Heizung eingesetzt wird. Bei Kraftwerken ist davon auch die eingesetzte Energie bei Stillstand der Anlage zuzüglich der Aufspannverluste umfasst;
- 9. „Eingespeiste Erzeugung“ die Menge der aus Kraftwerken in das öffentliche Netz abgegebenen elektrischen Energie;
- 10. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
- 11. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
- 12. „Erhebungsstichtag“ jenen Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
- 13. „geplante Kraftwerkserzeugung“ den unter den gegebenen (aktuellen) Rahmenbedingungen und unter Ausschöpfung sämtlicher Freiräume technisch und wirtschaftlich sinnvollsten bzw. günstigsten geplanten Einsatz eigener Kraftwerke;
- 14. „gesicherte Leistung“ die elektrische Leistung einer Wasserkraftanlage, die je nach Anlagentyp unter festgelegten Bedingungen bzw. mit einer bestimmten, vorzugebenden Wahrscheinlichkeit verfügbar ist:
- a) bei Laufkraftwerken jene Leistung, die dem Q95 des nutzbaren Zuflusses im Regeljahr entspricht,
- b) bei Laufkraftwerken mit Schwellbetrieb jene Leistung, die dem doppelten nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht,
- c) bei Tages- und Wochenspeichern jene Leistung, die dem dreifachen nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht.
Als Q95 wird jener Zufluss bezeichnet, der im Regeljahr an 95 % der Tage überschritten wird;
- 15. „Großverbraucher“ alle Verbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von zumindest 500 000 kWh im vergangenen Kalenderjahr, unabhängig davon, ob dieser Verbrauch zur Gänze oder teilweise aus dem öffentlichen Netz bezogen oder in eigenen Kraftwerken erzeugt wird. Nicht als Großverbraucher gelten der Eigenverbrauch von Kraftwerken, der Verbrauch für Pumpspeicherung, Eigenverbrauch und Verluste im öffentlichen Netz sowie die Abgabe an unterlagerte bzw. nachgelagerte Netze;
- 16. „Kaltreserve“ jene Kraftwerksleistung, die innerhalb des Vorschauzeitraums von vier Wochen nicht im normalen Einsatzregime der Bilanzgruppe berücksichtigt wird, die jedoch für Sonderfälle mit entsprechend längeren Startzeiten, längstens jedoch innerhalb von 72 Stunden, zur Verfügung steht;
- 17. „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
- 18. „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
- 19. „Lastverlauf“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von Kunden beanspruchte Leistung;
- 20. „maximale Netto-Heizleistung“ eines Wärmekraftwerks mit Kraft-Wärme-Kopplung die dem (Fern)Wärmenetz von der Anlage zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
- 21. „Maximal- und Minimaleinsatz der Erzeugung“ die mögliche Bandbreite für die geplante Kraftwerkserzeugung;
- 22. „nachgelagertes Netz“ mit Ausnahme des Übertragungsnetzes jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an ein unterlagertes Netz angeschlossene Netz. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
- 23. „Netto-Engpassleistung“ die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, die in das öffentliche Netz eingespeist werden kann;
- 24. „Öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
- 25. „Öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem gemäß § 15 ElWOG 2010 Netzzugang zu gewähren ist;
- 26. „Realisierter Austauschfahrplan (letzter intra-day)“ von dem Regelzonenführer endgültig für jede Viertelstunde bestätigter externer Fahrplan;
- 27. „Regelarbeitsvermögen“ das Arbeitsvermögen im Regeljahr;
- 28. „Regelzonengrenze“ die Zusammenfassung jener Übergabestellen, die einer bestimmten benachbarten Regelzone zugeordnet sind;
- 29. „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Verbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eine Einheit bildet/n und für das/die der Verbraucher elektrische Energie bezieht oder selbst zur vollständigen oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfs erzeugt und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt. Für die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft gilt das gesamte 16,7-Hz-Netz als ein Standort;
- 30. „Unterlagertes Netz“ jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an das Übertragungsnetz angeschlossene Netz. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
- 31. „Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;
(2) „Komponenten der Verwendung / der Abgabe (Endverbrauchergruppen)“ im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. lastganggemessene Endverbraucher, das sind Endverbraucher mit einem Jahresbezug von zumindest 100.000 kWh oder einer Anschlussleistung von zumindest 50 kW. Diese werden zusätzlich nach Größenklasse des Bezugs untergliedert,
- 2. nicht lastganggemessene Endverbraucher, das sind Endverbraucher mit einem Jahresbezug von weniger als 100.000 kWh oder einer Anschlussleistung von weniger als 50 kW. Diese werden zusätzlich nach Größenklasse des Bezugs sowie nach folgenden Gruppen untergliedert:
- a) Haushalte,
- b) Gewerbe,
- c) Landwirtschaft,
- d) Sonstige;
- 3. Eigenverbrauch für Erzeugung einschl. Transformatorverluste;
- 4. Netzverluste (Leitungs- und Transformatorverluste);
- 5. Eigenverbrauch im Netz;
- 6. Verbrauch für Pumpspeicherung.
Die Zuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, den lastganggemessenen bzw. den nicht lastganggemessenen Endverbrauchern zugeordnet zu werden.
(3) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Wasserkraftwerke:
- a) Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,
- b) Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung;
- 2. Wärmekraftwerke:
- a) mit Kraft-Wärme-Kopplung, untergliedert nach Technologien gemäß Anlage II zum ElWOG 2010,
- b) ohne Kraft-Wärme-Kopplung;
- 3. Photovoltaik-Anlagen;
- 4. Windkraftwerke;
- 5. geothermische Anlagen.
(4) Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (eurostat) und unterscheidet:
- 1. überwiegend ländliche Gebiete;
- 2. intermediäre Gebiete sowie
- 3. überwiegend städtische Gebiete.
(5) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
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