§ 1 DVPV-Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 1.

Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:

  1. 1. die Landespolizeidirektionen,
  2. 2. das Bildungszentrum Traiskirchen für sämtliche im Bundesministerium für Inneres eingerichtete Bildungszentren,
  3. 3. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

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