§ 1
Im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz)
- 1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
 - 2. die Burghauptmannschaft Österreich,
 - 3.  das Amt der Bundesimmobilien
zuständig.
 
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