§ 1 DVPV BMLV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Dienstbehörden erster Instanz

§ 1

Als Dienstbehörden erster Instanz sind im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG zuständig

  1. 1. das Streitkräfteführungskommando und
  2. 2. das Kommando Einsatzunterstützung.

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