§ 1
§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:
- a) das Kommando Landstreitkräfte,
- b) das Kommando Luftstreitkräfte,
- c) das Kommando Internationale Einsätze,
- d) das Kommando Einsatzunterstützung und
- e) die Heeresbauverwaltungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)