§ 1 DVPV BMBWK

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 1

§ 1. Im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind

  1. 1. die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien)
  2. 2. die Studienbeihilfenbehörde
  3. 3. die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) zuständig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)