I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
(1) Eine Kraftfahrlinie ist grundsätzlich vom Anfangs- bis zum Endpunkt der konzessionierten Strecke zu betreiben. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Konzessionsbehörde ist daher unzulässig:
- 1. Der Betrieb überwiegend auf Teilstücken (Teilen einer Kraftfahrlinie);
- 2. die durchlaufende Befahrung mehrerer Kraftfahrlinien beziehungsweise von Teilen verschiedener Linien (Koppeln von Kraftfahrlinien).
(2) Eine solche Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger verletzt werden.
Schlagworte
Anfangspunkt
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068611
alte Dokumentnummer
N5195417398L
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