§ 1 Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch, für Schweinefleisch sowie für Schaf- und Ziegenfleisch zur Durchführung der Intervention von Fleisch und Fleischerzeugnissen hinsichtlich der Ankäufe durch die Interventionsstellen und der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung.

Schlagworte

Schaffleisch

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007593

Dokumentnummer

NOR40090180

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