1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 1
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. "Produkte": Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;
- 2. "Typenbezeichnung": gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1;
- 3. "EG-Düngemittel": Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;
- 4. "Primärnährstoff": die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
- 5. "Sekundärnährstoff": die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
- 6. "Spurennährstoff": die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;
- 7. "Nährstoffe": Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;
- 8. "Mineralischer Dünger": Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;
- 9. "Einnährstoffdünger": Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;
- 10. "Mehrnährstoffdünger": Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;
- 11. "Volldünger": Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;
- 12. "Langzeitdünger": auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;
- 13. "Langzeitstickstoff": auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;
- 14. "Gesteinsmehl": feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);
- 15. "Erde": natürliche oberste Bodenschicht, bestehend aus Mineralen und Humus ohne Zusatz von anderen Stoffen, die für das Wachstum von Pflanzen geeignet ist;
- 16. "Grüngutkompost": kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich;
- 17. "Hersteller": natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als
- a. Erzeuger,
- b. Importeur,
- c. ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder
- d. sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,
verantwortlich ist;
- 18. "Verpackung": verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;
- 19. "harmonisierte europäische Norm": von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;
- 20. "Toleranz": erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;
- 21. "Grenzwert": zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.
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