§ 1 Düngemittelverordnung 2004

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2010

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. “Produkte": Düngemittel (Dünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel;
  2. 2. “Typenbezeichnung": gemeinsame Bezeichnung für Produkte im Sinne der Anlage 1;
  3. 3. “EG-Düngemittel": Düngemittel, das einem in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel (ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003, S 1) angeführten Düngemitteltyp entspricht;
  4. 4. “Primärnährstoff": die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
  5. 5. “Sekundärnährstoff": die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
  6. 6. “Spurennährstoff": die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink;
  7. 7. “Nährstoffe": Primärnährstoffe, Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe;
  8. 8. “Mineralischer Dünger": Dünger, der Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen;
  9. 9. “Einnährstoffdünger": Dünger, der nur einen Primärnährstoff enthält;
  10. 10. “Mehrnährstoffdünger": Dünger, der mindestens zwei Primärnährstoffe enthält;
  11. 11. “Volldünger": Dünger, der alle Primärnährstoffe enthält;
  12. 12. “Langzeitdünger": auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Dünger mit besonders langsamer Nährstofffreisetzung;
  13. 13. “Langzeitstickstoff": auf chemischem oder physikalischem Weg hergestellter Stickstoff-Dünger mit besonders langsamer Stickstofffreisetzung;
  14. 14. “Gesteinsmehl": feingemahlenes Gestein mit sehr geringem Nährstoffgehalt (zB Basalt, Diabas);
  15. 15. “Erde": natürliche oberste Bodenschicht, bestehend aus Mineralen und Humus ohne Zusatz von anderen Stoffen, die für das Wachstum von Pflanzen geeignet ist;
  16. 16. “Grüngutkompost": kompostiertes pflanzliches Material aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Garten- und Grünflächenbereich;
  17. 17. “Hersteller": natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für das In-Verkehr-Bringen als
  1. a. Erzeuger,
  2. b. Importeur,
  3. c. ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder
  4. d. sonstige Person, welche die Merkmale eines Produkts hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung, Zusammensetzung oder auf andere Weise verändert,

    verantwortlich ist;

  1. 18. “Verpackung": verschlossenes Behältnis für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Produkten mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;
  2. 19. “harmonisierte europäische Norm": von der Gemeinschaft anerkannte CEN (Europäisches Komitee für Normung)-Norm, deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;
  3. 20. “Toleranz": erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes vom angegebenen Nährstoffgehalt;
  4. 21. “Grenzwert": zulässiger Höchstgehalt an Schadstoffen.
  5. 22. „Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess;
  6. 23. „Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt;
  7. 24. „Wirtschaftsdünger“: tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und welche Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)