§ 1.
Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten erfolgt:
- 1. Schweiz,
- 2. Ungarn.
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