§ 1 DSAV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2015

§ 1.

(1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Drittstaaten oder in eines der folgenden, für die Zwecke dieser Verordnung als Drittstaaten geltenden Gebiete erfolgt:

  1. 1. Schweiz,
  2. 2. Argentinien,
  3. 3. Guernsey,
  4. 4. Insel Man,
  5. 5. Jersey,
  6. 6. Färöer Inseln,
  7. 7. Andorra,
  8. 8. Uruguay,
  9. 9. Neuseeland.

(2) Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Drittstaaten bedarf dann keiner Genehmigung der Datenschutzbehörde, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten entsprechend der angeführten Voraussetzungen erfolgt:

  1. 1. Kanada, entsprechend der Entscheidung 2002/2/EG der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2002 S. 13,
  2. 2. Israel, entsprechend dem Beschluss 2011/61/EU der Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Staat Israel im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2011 S. 39.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 449/2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20000312

Dokumentnummer

NOR40178116

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