§ 1
Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:
- 1. die Sicherheitsdirektionen für den Bereich dieser Behörde sowie der ihnen unterstellten Bundespolizeidirektionen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird,
- 2. die Landespolizeikommanden mit Ausnahme des Landespolizeikommandos Wien, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird,
- 3. das Bildungszentrum Traiskirchen für sämtliche im Bundesministerium für Inneres eingerichtete Bildungszentren,
- 4. das Bundesasylamt.
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