Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).
§ 1. Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
(1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85 bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. e des Abkommens in Irland ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-A/I(Anlage 1) geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen irischen Veranlagungsbehörde (Inspector of Taxes) in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.
(6) Der irische Inspector of Taxes prüft, ob der Antragsteller in Irland ansässig (Artikel 2 Abs. 1 lit. e des Abkommens) ist und bestätigt dies zutreffendenfalls auf der zweiten Ausfertigung des Antrages. Diese Antragsausfertigung wird unter Anschluß sämtlicher Belege und einer allfälligen Vollmacht im Weg des Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt zugeleitet, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 268/1967
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
10004071
Dokumentnummer
NOR12045140
alte Dokumentnummer
N3197035663J
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