Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
§ 1.
(1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 3 des Abkommens in Frankreich ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke “R-A2" (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für den Empfänger der Einkünfte zuständigen französischen Steuerbehörde (Inspecteur des Impots) einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.
(6) Der französische Inspecteur des Impots prüft, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fälligkeit der gegenständlichen Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 in Frankreich hatte. Zutreffendenfalls bestätigt er dies auf der zweiten Antragsausfertigung und leitet diese unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht im Wege des Bundesministeriums für Finanzen an das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Ertragsschuldners zuständige Finanzamt weiter.
(7) Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 440/1972
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10004139
Dokumentnummer
NOR12045840
alte Dokumentnummer
N3197337926J
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