Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.
(2) Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger, das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Abs. 1 zutrifft. Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger, die durch chemische oder technische Verfahren oder Kompostierung verändert wurden. Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften, das Durchmischen sowie das mechanische Zerkleinern gelten nicht als Bearbeitung. Den Wirtschaftsdüngern gleichgestellt sind unbehandelte Rinden, die zur sachgerechten Düngung auf forstlich genutzten Böden bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
10010827
Dokumentnummer
NOR12137759
alte Dokumentnummer
N8199438851J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)