§ 1.
(1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen und Berufsoffiziere werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Verwendungsbezeichnungen als militärische Dienstgrade festgelegt und diese den folgenden Verwendungen zugeordnet:
Dienstgrad | Verwendung |
Militärbischof | Ordinarius der Militärdiözese |
Militärsuperintendent | Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur |
Militärgeneralvikar | Generalvikar des Militärbischofs |
Militärerzdekan | Kanzler des römisch-katholischen Militärordinariats |
Militärsenior | Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur |
Militärdekan | Militärseelsorger nach 22 Jahren ab Stichtag |
Militärsuperior | römisch-katholische Militärseelsorger nach 18 Jahren ab Stichtag |
Militäroberpfarrer | evangelische Militärseelsorger nach 18 Jahren ab Stichtag |
Militäroberkurat | Militärseelsorger nach 14 Jahren ab Stichtag |
Militärkurat | Militärseelsorger nach 8 Jahren ab Stichtag |
Militärkaplan | Militärseelsorger in den ersten 8 Jahren ab Stichtag |
(2) Als Stichtag nach dieser Verordnung gilt der dem jeweiligen Vorrückungsstichtag nachfolgende Monatserste.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 194/2006
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Gesetzesnummer
20002769
Dokumentnummer
NOR40077528
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