§ 1 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 1

— Zu §. 1.

Jeder zum Viehtransport verwendete Wagen, in welchem die im §. 1 dieses Gesetzes benannten Thiere, nämlich: Wiederkäuer (Rinder, Schafe und Ziegen), Schweine, Pferde, Esel und Maulthiere befördert worden sind, ist unmittelbar nach der Entladung durch einen, auf einer der beiden Längsseiten des Wagens angebrachten weißen Zettel, welcher die großgedruckten Worte „zu desinficiren" enthält und auf welchem auch Tag und Stunde der Entladung unter Beifügung des Stationsstämpels zu bemerken ist, kenntlich zu machen.

Wird die Desinfection nicht in der Ausladestation vorgenommen, so ist überdies auch jene Station ersichtlich zu machen, wohin die Wagen zur Desinfection zu bringen sind. Nach bewirkter Desinfection ist unter dem vorerwähnten Zettel ein zweiter gelber Zettel (größeren Formates) aufzukleben, welcher das groß gedruckte Wort „desinficirt" enthält, und auf welchem auch der Tag und die Stunde der Beendigung der Desinfection unter Beifügung des Stationsstämpels zu bemerken ist. Beide Zettel sind bei der Wiederverladung zu entfernen.

Die Desinfection muß längstens innerhalb 48 Stunden nach der Entladung beendigt sein.

Bei Ueberführung der zu desinficirenden Wagen in eine Desinfectionsstation ist der Vorstand der Letztern von dem Eintreffen derselben rechtzeitig zu verständigen.

Die Beförderung solcher Wagen in die Desinfectionsstation darf nicht mit Eisenbahnzügen, mit denen ausschließlich Vieh transportirt wird, stattfinden. Bei Beförderung solcher Wagen mit andern Zügen sind dieselben am Ende des Zuges und nicht unmittelbar an, mit Vieh beladene Wagen anzureihen.

Die zur Desinfection bestimmten Wagen sind sorgfältig geschlossen zu halten und in der Abladestation bis zur Abführung in die Desinfectionsstation, in letzterer aber bis zur Vornahme der Desinfection derart abseits aufzustellen, daß eine Verschleppung des Ansteckungsstoffes nicht erfolgen kann.

Der Desinfection der zum Viehtransport benützten Wagen hat eine gründliche Reinigung voranzugehen, welche in der Weise zu bewirken ist, daß die in den Wagen vorhandenen Abfälle, Streumateralien, Excremente beseitigt, der Fußboden, die Wände und Decken mit steifen Bürsten oder stumpfen Besen unter Abspülen mit Wasser ausgefegt werden. Bei Winterfrost ist hierzu heißes Wasser zu verwenden, um angefrorene Unreinlichkeiten besser loszubringen.

An jenen Stellen, wo die Ausräumung der Excremente aus den Wagen vorgenommen wird, muß der Boden thunlichst undurchlässig sein und sogleich nach der Fortschaffung der Excremente desinficirt werden.

Die vorläufige Reinigung hat sich auch auf jene Geräthe zu erstrecken, die bei der Viehbeförderung benützt wurden und sind diese, sofern sie dem Viehversender gehören, erst dann auszufolgen, wenn sie der vorschriftsmäßigen Desinfection unterworfen worden sind.

Deßgleichen sind die im Gebiete der Eisenbahn befindlichen Viehhöfe, Verladeplätze, Triebwege, sowie die von den Thieren betretenen Treppen und Rampen sorgfältig reinzuhalten; der an ihnen befindliche Unrath, die Streu usw. ist nach jedesmaliger Benützung wegzuschaffen.

In Fällen, in welchen beim Eintreffen eines Viehtransportes mit ansteckenden Krankheiten behaftete oder derselben verdächtige Thiere vorgefunden werden, hat nebst der Reinigung auch die Desinfection aller Objecte stattzufinden, welche von den auswaggonirten Thieren betreten worden sind.

Ob zeitweilig eine Desinfection der Vieh-Ein- und Ausladeplätze, der Viehhöfe, Treppen, Rampen allgemein oder nur für den Verkehr mit einzelnen der im §. 1 des Gesetzes bezeichneten Thierarten oder für, aus bestimmten Ländern oder Landesgebieten kommende Viehtransporte einzutreten habe, ist von der politischen Landesbehörde, je nachdem eine bestimmte Gefahr für die Verschleppung ansteckender Thierkrankheiten vorliegt, unter rechtzeitiger Verständigung der Eisenbahnverwaltungen anzuordnen.

In den Gepäckswagen befindliche Abtheilungen, welche zur Beförderung einzelner Viehstücke benützt werden, sowie hiezu verwendete Gepäcksbeiwagen sind nach jeder Fahrt gleichfalls der vorgeschriebenen Reinigung und Desinfection zu unterziehen.

Die Stationsvorstände sind verpflichtet, eintreffende, zum Viehtransport bestimmte Wagen, welche die Spuren unterlassener oder mangelhafter Reinigung an sich tragen, sowie diejenigen, welche gar nicht oder nicht gehörig desinficirt sind, von der Weiterbeförderung auszuschließen und deren vollständige Reinigung oder Desinfection unverzüglich zu veranlassen.

Schlagworte

Tier, Maultier, Desinfektion, Exkrement, Gerät, Unrat, Objekt, RGBl.

Nr. 109/1879

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010159

Dokumentnummer

NOR40004862

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