Grundsätze
§ 1
(1) Anlässlich der geplanten Erlassung von Bundesgesetzen ist zu prüfen, ob die zu erlassenden Bestimmungen notwendig und zeitgemäß sind und ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten.
(2) Es ist sicherzustellen, dass der aus der Erlassung von Bundesgesetzen resultierende bürokratische Aufwand sowie die finanziellen Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen gerechtfertigt und adäquat sind. Zur Vermeidung weiterer Belastungen wird jede Neuregelung, aus der zusätzlicher bürokratischer Aufwand oder zusätzliche finanzielle Auswirkungen erwachsen, nach Tunlichkeit durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung kompensiert.
(3) Anlässlich der geplanten Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere die Qualitätskriterien gemäß § 23 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, wie inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit, zu beachten.
(4) Bei der Vorbereitung der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ist darauf zu achten, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden.
(5) Rechtsvorschriften des Bundes sind in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren; sie sollen nach Möglichkeit nur für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung treten. Befristet erlassene Rechtsvorschriften sind vor Ablauf des festgesetzten Anwendungszeitraums im Hinblick auf weitere Notwendigkeit zu evaluieren.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Gesetzesnummer
20009858
Dokumentnummer
NOR40192801
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