§ 1 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG und die zum Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise der Ablagerung von Abfällen auf Deponien gemäß den §§ 28 und 29 AWG.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung sind

  1. 1. Untertagedeponien,
  2. 2. Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung oder Behandlung an einem anderen Ort bereitgehalten oder vorbereitet werden können und
  3. 3. die zeitweilige, auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung.

(3) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Deponiebetreiber und nach Maßgabe des § 25 der Leiter der Eingangskontrolle sowie nach Maßgabe des § 32 das Deponieaufsichtsorgan.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139411

alte Dokumentnummer

N8199654462J

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