§ 1 DepG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kreditwesengesetz (KWG) ab 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§ 1. Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersammelbank

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.

(2) Verwahrer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung von Wertpapieren berechtigt ist.

(3) Falls es für den Wertpapierverkehr förderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung eine am jeweiligen Sitz einer zum Handel mit Wertpapieren berechtigten Börse befindliche, nach ihren Erfahrungen und Einrichtungen geeignetes Kreditinstitut mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank zu betrauen. Sie darf sich als Wertpapiersammelbank bezeichnen. Ihre Aufgabe ist die Sammelverwahrung von Wertpapieren, die von Kreditinstituten hinterlegt werden und über die mit Anweisung verfügt werden kann (Girosammelverwahrung).

Kreditwesengesetz (KWG) ab 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.

Schlagworte

Zinsschein, Gewinnanteilschein, Erträgnisschein

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR40220711

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