§ 1.
Wein darf unter der Bezeichnung “DAC" oder “Districtus Austria Controllatus" in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- 1. Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.
- 2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte “Grüner Veltliner" bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
- 3. Eine allfällige Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie deutlich der Angabe “DAC" bzw. “Districtus Austria Controllatus" und der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist.
- 4. Der Wein muss den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Bezeichnung “trocken" entsprechen.
- 5. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 12% vol. am Etikett angegeben werden.
- 6. Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig.
- 7. Er darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
- 8. Er muss folgende typische Eigenart aufweisen:
- - Farbe: hellgelb, grüngelb;
- - Geruch: typisches Sortenbukett;
- - Geschmack: fruchtig, würzig, pfeffrig; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
20002486
Dokumentnummer
NOR40038998
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