§ 1 DAC-Verordnung Traisental“

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.2006

§ 1.

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Traisental in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Traisental geerntet wurden.
  2. 2. Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Grüner Veltliner“ oder „Rheinriesling“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
  3. 3. Eine allfällige Angabe eines Markennamens oder einer Rebsorte hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe des Weinbaugebietes Traisental deutlich untergeordnet ist.
  4. 4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Traisental und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Traisental“ verwendeten. Die Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ im gleichen Sichtfeld mit den verpflichtenden Angaben ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Prüfnummer anzuführen.
  5. 5. Die Angabe der Weinbauregion sowie die Angabe von Großlagen ist unzulässig.
  6. 6. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
  7. 7. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  8. 8. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat bei Weinen aus der Rebsorte „Grüner Veltliner“ höchstens 4,0 g je Liter und bei Weinen aus der Rebsorte „Rheinriesling“ höchstens 9,0 g je Liter zu betragen, wobei bei Letzteren der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger zu sein hat als der Restzuckergehalt. Die Bezeichnung „trocken“ ist am Etikett anzuführen.
  9. 9. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,0% oder 12,5% vol. am Etikett anzugeben.
  10. 10. Weine aus der Rebsorte „Grüner Veltliner“ müssen folgenden typischen Geschmack aufweisen: frisch, fruchtig, würzig; keine Botrytisnote; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig
  11. 11. Weine aus der Rebsorte „Rheinriesling“ müssen folgenden typischen Geschmack aufweisen: kräftig, kernig, aromatisch, mineralisch; keine Botrytisnote; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig
  12. 12. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ darf frühestens ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  13. 13. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Traisental DAC“ verwendet werden.
  14. 14. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Mindestens vier Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Traisental hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils der „Traisental DAC“ Weine geschult worden sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20005125

Dokumentnummer

NOR40084784

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