§ 1 DAC-Verordnung Kamptal“

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.2017

§ 1.

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Kamptal geerntet wurden.
  2. 2. Der Wein muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein; ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
  3. 3. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  4. 4. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: keine Botrytisdominanz, ausgewogen, und in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
  5. 5. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC Reserve“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: kräftige Stilistik, ausgeprägten Gebietscharakter, dicht und lang im Abgang; ein zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig.
  6. 6. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ und „Kamptal DAC“ mit Ortsangabe dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  7. 7. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. 8. Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC Reserve“ dürfen erst ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  9. 9. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an Kamptal DAC sämtlicher Kategorien müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden. Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist eine Wiederholung durchzuführen.
  10. 10. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kamptal DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Kamptal DAC“ verwendet werden.
  11. 11. Falls die Rebsorte angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten.
  12. 12. Falls eine Phantasiebezeichnung oder Marke angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten.
  13. 13. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Kamptal und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten. Die Bezeichnung „Kamptal“ ist auf demEtikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
  14. 14. Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig.
  15. 15. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  16. 16. Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Etikett bei Kamptal DAC mit mindestens 11,5 % vol., bei Kamptal DAC mit Ortsangabe mit mindestens 12,0 % vol., bei Kamptal DAC mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Kamptal DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben.
  17. 17. Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich: die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Kamptal“ und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Kamptal“ verwendeten.

Schlagworte

Botrytiston

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20010003

Dokumentnummer

NOR40198099

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