§ 1 COVID-19-ScreeningV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung legt fest, zu welchen konkreten Zwecken, mit welchen Testmethoden und mit welcher Testhäufigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation, der zu erwartenden positiven Auswirkung auf die Bekämpfung von COVID-19 und der zu erwartenden Effizienz Screeningprogramme im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 auf Kosten des Bundes nach § 36 Abs. 1 lit. a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, durchgeführt werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20011868

Dokumentnummer

NOR40243349

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