Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung legt fest, zu welchen konkreten Zwecken, mit welchen Testmethoden und mit welcher Testhäufigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation, der zu erwartenden positiven Auswirkung auf die Bekämpfung von COVID-19 und der zu erwartenden Effizienz Screeningprogramme im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 auf Kosten des Bundes nach § 36 Abs. 1 lit. a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, durchgeführt werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20011868
Dokumentnummer
NOR40243349
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