§ 1 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Öffentliche Orte

§ 1.

(1) Beim Betreten öffentlicher Orte ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2) Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Schlagworte

Mundbereich, Einsteigen

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40224215

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