§ 1 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2020

Massenbeförderungsmittel

§ 1.

Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Schlagworte

Mundbereich, Einsteigen

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40225297

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