Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020
Öffentliche Orte
§ 1.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40227049
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