§ 1 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2020

zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 3, BGBl. II Nr. 479/2020

Öffentliche Orte

§ 1.

(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2021

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40227144

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