§ 1 COVID-19-MG

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2021

Art. 2 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2021 lautet: „In § 1 werden nach Abs. 5b folgende Abs. 5c bis 5e eingefügt: …“. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Legisten soll der bisherige Abs. 5c durch den neuen Abs. 5c ersetzt werden.

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

(3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.

(4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.

(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1. Abstandsregeln,
  2. 2. die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
  3. 3. sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,
  4. 4. Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und
  5. 5. im Zusammenhang mit dem Betreten und Befahren von Arbeitsorten (§ 3 Abs. 1 Z 2), an denen wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen: die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis und das Mitführen eines entsprechenden Nachweises. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mitgeführt wird, hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests zu ermöglichen.

(5a) In einer Verordnung, in der Auflagen gemäß Abs. 5 Z 5 und Abs. 5b vorgeschrieben werden, sind auch die an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität solcher Tests zu stellenden Anforderungen festzulegen, wobei hinsichtlich der Aktualität nach der Art der Tests zu differenzieren ist. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort, für den eine solche Auflage gilt, kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden. Soweit epidemiologische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen, kann

  1. 1. für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, allenfalls gestaffelt nach verschiedenen Altersgruppen, sowie
  2. 2. für Personen, für die aus medizinischen Gründen die Durchführung eines Tests in der nach Satz 1 vorgeschriebenen Form nicht oder nur in bestimmten Unterformen in Betracht kommt,

(5b) Durch Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte oder dem gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten ein Nachweis über die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgewiesen und bereitgehalten wird.

(5c) Personen, die durch eine auf Grundlage von § 1 Abs. 5 Z 5 oder Abs. 5b vorgeschriebene Auflage zur Durchführung eines Tests verpflichtet sind, haben während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts am Ort, für den diese Auflage gilt, einen Testnachweis, der die Durchführung des vorgeschriebenen Tests und das dabei erzielte negative Testergebnis bescheinigt, sowie gegebenenfalls eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen medizinischer Gründe im Sinne von Abs. 5a Z 2 in Verbindung mit der dazu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnung mit sich zu führen und diesen Nachweis für eine Überprüfung durch

  1. 1. die Behörde,
  2. 2. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
  3. 3. jene Personen, die bei sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 und 4 dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden,

(5d) Personen, für die aufgrund

  1. 1. einer Schutzimpfung gegen COVID-19,
  2. 2. einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, eines Nachweises gemäß § 4 Abs. 18 des Epidemiegesetzes 1950 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder
  3. 3. eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt,

(5e) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Vorschriften darüber erlassen,

  1. 1. welche Impfung bzw. Impfungen in welchen Intervallen oder Kombinationen sowie
  2. 2. welche Tests in welcher Qualität und bei welcher Modalität der Durchführung

(6) Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.

(7) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:

  1. 1. Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
  2. 2. Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
  3. 3. Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
  4. 4. durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
  5. 5. regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.

(8) In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden („Ampelsystem“).

Art. 2 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2021 lautet: „In § 1 werden nach Abs. 5b folgende Abs. 5c bis 5e eingefügt: …“. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Legisten soll der bisherige Abs. 5c durch den neuen Abs. 5c ersetzt werden.

Schlagworte

Mundbereich, Normalstation, Tourismusstrom

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40233460

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