1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Personen dürfen in das Bundesgebiet einreisen, sofern dies nach verfassungsrechtlichen oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen oder durch völkerrechtliche Vorschriften geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40235331
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