I. ABSCHNITT
§ 1
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über
- 1. die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996,
- 2. die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 (§ 21 ChemG 1996),
- 3. die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (§ 23 ChemG 1996),
- 4. die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (§ 24 ChemG 1996),
- 5. besondere Kennzeichnungsanforderungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 24 Abs. 7 ChemG 1996,
- 6. Abgabe, Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (§ 25 ChemG 1996),
- 7. Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren und
- 8. Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle.
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