§ 1 Chemielabortechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Lehrberuf Chemielabortechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Chemielabortechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Chemielabortechniker oder Chemielabortechnikerin) zu bezeichnen.

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