Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz (im Folgenden: SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen, mit Ausnahme der Berufsschulen, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist (Anm. 1).
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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 248/2020 lautet: „In § 1 wird nach dem Wort „Berufsschule“ die Wendung „, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist“ eingefügt.“. Richtig wäre: „In § 1 wird nach dem Wort „Berufsschulen“ die Wendung „, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist“ eingefügt.“)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2020
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40223556
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