§ 1 C-HG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

§ 1.

In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:

  1. 1. Sonderregelungen für das Inkrafttreten von Curricula für das Studienjahr 2020/21, die von § 58 Abs. 6 UG und § 42 Abs. 6 HG abweichen;
  2. 2. eine von § 52 UG und § 36 HG abweichende Einteilung des Studienjahres, inklusive der Festlegung der lehrveranstaltungsfreien Zeit;
  3. 3. eine von § 56 Abs. 3 UG und § 70 HG abweichende Regelung betreffend Entrichtung des Lehrgangsbeitrages und eine von § 56 Abs. 5 UG und § 39 Abs. 6 HG abweichende Höchststudiendauer;
  4. 4. von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG abweichende Zulassungsfristen (allgemeine Zulassungsfrist, Nachfrist, besondere Zulassungsfrist);
  5. 5. von § 62 UG und § 55 HG abweichende Fristen für die Meldung der Fortsetzung des Studiums;
  6. 6. eine von § 63 Abs. 11 UG abweichende Regelung betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester;
  7. 7. eine von § 65b Abs. 1 UG und § 52h Abs. 1 HG abweichende Regelung zur Frist der Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle;
  8. 8. von § 66 UG und § 41 HG abweichende Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase betreffend den Zeitraum der Durchführung, die Ansetzung von Prüfungsterminen und das Vorziehen von weiterführenden Lehrveranstaltungen;
  9. 9. Sonderregelungen für eine Beurlaubung gemäß § 67 UG und § 58 HG, insbesondere betreffend eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
  10. 10. eine von § 68 Abs. 2 UG abweichende Regelung zur Frist des Erlöschens des Studiums;
  11. 11. von §§ 58 und 76 UG und §§ 42 und 42a HG abweichende Regelungen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, insbesondere bezüglich des Ablaufes und der Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
  12. 12. eine von § 77 Abs. 1 UG und § 43a Abs. 1 HG abweichende Frist für die Wiederholung von positiv beurteilten Prüfungen;
  13. 13. eine von § 78 Abs. 10 UG und § 56 Abs. 10 HG abweichende Entscheidungsfrist für Anerkennungsanträge;
  14. 14. eine von § 79 Abs. 2 UG und § 44 Abs. 2 HG abweichende Regelung betreffend die öffentliche Durchführung von Prüfungen;
  15. 15. Sonderregelungen bezüglich der Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und künstlerischer Dissertationen;
  16. 16. eine von § 87 Abs. 1 UG und § 65 Abs. 1 HG abweichende Frist für die Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung;
  17. 17. eine von § 90 Abs. 3 UG und § 68 Abs. 3 HG abweichende Frist für Nostrifizierungen;
  18. 18. Festlegung von Gründen für den Erlass oder die Rückerstattung von Studienbeiträgen für das Sommersemester 2020;
  19. 19. Festlegung von Übergangsfristen für Studien und Lehrgänge, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/21 auslaufen;
  20. 20. Festlegung, dass im Rahmen von Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren insbesondere die Beurteilung der vorangehenden schulischen Leistungen herangezogen werden kann.

Schlagworte

Studieneingangsphase, Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Aufnahmeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

20011109

Dokumentnummer

NOR40222349

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