§ 1 BVG Landarbeiter-Sonderkompetenz

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.1948

§ 1.

(1) Die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Arbeiterrechtes, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der beruflichen Vertretung für Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt ist, ist Sache des Bundes.

(2) Die im Abs.genannte Anzahl der Beschäftigten wird durch Bundesgesetz bestimmt.

Schlagworte

Arbeiterschutz, Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10008116

Dokumentnummer

NOR12092811

alte Dokumentnummer

N6194827488L

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