Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).
§ 1.
Die gemäß § 1 des Überwachungsgebührengesetzes einzuhebende Gebühr für besondere Überwachungsdienste, die von Behörden des Bundes angeordnet oder bewilligt werden, wird in Bauschbeträgen (§ 2) festgesetzt.
Schlagworte
Pauschbeträge
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10005286
Dokumentnummer
NOR12058858
alte Dokumentnummer
N4196510520P
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