§ 1 Bundes-Seniorengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziel

§ 1

Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.

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