§ 1 BTB-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2013

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in Österreich sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten, ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2007, S. 37, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2010, ABl. Nr. L 141 vom 31.5.2012, S. 7.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei empfänglichen Arten, die gemäß § 1 Abs. 1 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderwärtig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht auf Bluetongue vorliegt oder deren Ausbruch festgestellt wird.

(3) Für die Verbringung von für die Bluetongue empfänglichen Tieren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007. Wird eine vektorfreie Zeit für Österreich festgelegt, so wird diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40156544

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