§ 1 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2002

I. Allgemeines

§ 1. Erklärung und Auflassung von Straßenzügen

als Bundesstraßen

(1) Die in den einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen angeführten Straßenzüge werden zu Bundesstraßen erklärt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die nähere Beschreibung der Strecke der in den Verzeichnissen enthaltenen Bundesstraßen, soweit sie bereits unter Verkehr stehen, durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufliegen.

(2) Die Übernahme und der Bau weiterer Straßenzüge, die eine Bedeutung für den Durchzugsverkehr erlangen, als Bundesstraßen kann nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen. Straßenzüge, die ihre Bedeutung für den Durchzugsverkehr verloren haben, werden durch Bundesgesetz als Bundesstraßen aufgelassen.

(3) Jeder zur Bundesstraße erklärte Straßenzug ist vom bisherigen Träger der Straßenbaulast dem Bund entschädigungslos ins Eigentum zu übergeben. Ein als Bundesstraße aufgelassener Straßenzug ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines anderen Trägers der Straßenbaulast in einem seiner Benützung entsprechenden guten Zustand zu übergeben.

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